Änderungen '2021 für Menschen mit Behinderung

Das ändert sich im neuen Jahr 2021

 

 

Stuttgart, 07.01.2021 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich oft nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind …

 

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt

Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 9.744 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

II. Behinderten-Pauschbeträge steigen – erstmals nach 45 Jahren!

Quelle: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020

Der sog. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33 b EStG) ist ein Jahresbetrag und wird in voller Höhe gewährt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung (GdB) im Laufe des Jahres erstmals eintritt oder wegfällt. Erhöht oder sinkt der GdB im Laufe des Jahres, so richtet sich der jährliche Behinderten-Pauschbetrag nach dem höheren GdB. Erstmals sind bei einem GdB von weniger als 50 keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen zu können.

Grad der Behinderung (GdB)

Behinderten-Pauschbetrag / Jahr

GdB 20

384 Euro

GdB 30

620 Euro

GdB 40

860 Euro

GdB 50

1.160 Euro

GdB 60

1.440 Euro

GdB 70

1.780 Euro

GdB 80

2.120 Euro

GdB 90

2.460 Euro

GdB 100

2.840 Euro

Schwerbehindertenausweis mit  
Merkmal „H“ und „Bl“, „Tbl“
Pflegegrad 4 oder 5

7.400 Euro

Pflege-Pauschbetrag steigt

Der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 steigt von 924 Euro auf 1.800 Euro / Jahr.

Erstmals eingeführt wird ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 2) bzw. in Höhe von 900 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 3).

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Anstelle der bisherigen Einzelnachweise gibt es nun eine sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese beträgt bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ 900 Euro / Jahr. Mit Merkzeichen „aG“ und „H“ beträgt die Pauschale jährlich 4.500 Euro.

III. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)

Quelle: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Vom 9. Dezember 2020

Regelbedarfsstufe

Monatlicher Betrag

RBS 1 

Alleinlebende Erwachsene

446 Euro

RBS 2 

Paare – je Person
(Ehegatten, Lebenspartner
oder ähnliche Beziehung oder in einer sog. Besonderen Wohnform)

401 Euro

RBS 3 

Stationär untergeErwachsene in einer stationären Einrichtung (nach SGB XII)
 

357 Euro

RBS 4 

Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

373 Euro

RBS 5 

Kind vom Beginn des
7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

309 Euro

RBS 6 

Kind bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres

283 Euro

IV. Erhöhung des Eigenanteils für Wertmarke ÖPNV (SGB IX)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020

Für schwerbehinderte Menschen, die die Wertmarke bislang kostenfrei erhalten haben, ändert sich nichts. Dagegen erhöht sich der Eigenanteil für die unentgeltliche Beförderung in Bussen und Bahnen für alle anderen schwerbehinderte Menschen. Der Eigenanteil beträgt nun 91 Euro für eine Ganzjahresmarke und 46 Euro für eine Halbjahresmarke. Der erhöhte Eigenanteil wird erst mit der Neuausstellung der Wertmarke fällig. Vorher ausgestellte Wertmarken gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

Übrigens erhöhen sich die Eigenanteile immer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Ausgleichsabgabe erhöht wird.

V. Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer die Pflichtquote von 5 Prozent nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Zum 1. Januar 2021 wurde die Ausgleichsabgabe erhöht. Die höheren Sätze wirken sich allerdings erst im Jahr 2022 aus. Für das Jahr 2021 werden noch die alten Sätze erhoben.

Erfüllungsquote

Ausgleichsabgabe alt
(Erhebungsjahre 2016 - 2021)

Ausgleichsabgabe neu
(ab Erhebungsjahr 2022)

3 bis unter 5 Prozent

125 Euro / Monat

140 Euro / Monat

2 bis unter 3 Prozent

220 Euro / Monat

240 Euro / Monat

0 bis unter 2 Prozent

320 Euro / Monat

360 Euro / Monat

Zum Nachlesen:

www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/aenderungen-2021-kindergeld-kinderzuschlag-unterhaltsvorschuss/163388

 

 

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