Das ändert sich im neuen Jahr 2021
Stuttgart, 07.01.2021 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich oft nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind …
Steuerlicher Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 9.744 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
II. Behinderten-Pauschbeträge steigen – erstmals nach 45 Jahren!
Quelle: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020
Der sog. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33 b EStG) ist ein Jahresbetrag und wird in voller Höhe gewährt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung (GdB) im Laufe des Jahres erstmals eintritt oder wegfällt. Erhöht oder sinkt der GdB im Laufe des Jahres, so richtet sich der jährliche Behinderten-Pauschbetrag nach dem höheren GdB. Erstmals sind bei einem GdB von weniger als 50 keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen zu können.
Grad der Behinderung (GdB) |
Behinderten-Pauschbetrag / Jahr |
---|---|
GdB 20 |
384 Euro |
GdB 30 |
620 Euro |
GdB 40 |
860 Euro |
GdB 50 |
1.160 Euro |
GdB 60 |
1.440 Euro |
GdB 70 |
1.780 Euro |
GdB 80 |
2.120 Euro |
GdB 90 |
2.460 Euro |
GdB 100 |
2.840 Euro |
Schwerbehindertenausweis mit |
7.400 Euro |
Pflege-Pauschbetrag steigt
Der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 steigt von 924 Euro auf 1.800 Euro / Jahr.
Erstmals eingeführt wird ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 2) bzw. in Höhe von 900 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 3).
Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
Anstelle der bisherigen Einzelnachweise gibt es nun eine sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese beträgt bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ 900 Euro / Jahr. Mit Merkzeichen „aG“ und „H“ beträgt die Pauschale jährlich 4.500 Euro.
III. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)
Quelle: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Vom 9. Dezember 2020
Regelbedarfsstufe |
Monatlicher Betrag |
|
---|---|---|
RBS 1 |
Alleinlebende Erwachsene |
446 Euro |
RBS 2 |
Paare – je Person |
401 Euro |
RBS 3 |
Stationär untergeErwachsene in einer stationären Einrichtung (nach SGB XII) |
357 Euro |
RBS 4 |
Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
373 Euro |
RBS 5 |
Kind vom Beginn des |
309 Euro |
RBS 6 |
Kind bis zur Vollendung des |
283 Euro |
IV. Erhöhung des Eigenanteils für Wertmarke ÖPNV (SGB IX)
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020
Für schwerbehinderte Menschen, die die Wertmarke bislang kostenfrei erhalten haben, ändert sich nichts. Dagegen erhöht sich der Eigenanteil für die unentgeltliche Beförderung in Bussen und Bahnen für alle anderen schwerbehinderte Menschen. Der Eigenanteil beträgt nun 91 Euro für eine Ganzjahresmarke und 46 Euro für eine Halbjahresmarke. Der erhöhte Eigenanteil wird erst mit der Neuausstellung der Wertmarke fällig. Vorher ausgestellte Wertmarken gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
Übrigens erhöhen sich die Eigenanteile immer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Ausgleichsabgabe erhöht wird.
V. Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer die Pflichtquote von 5 Prozent nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Zum 1. Januar 2021 wurde die Ausgleichsabgabe erhöht. Die höheren Sätze wirken sich allerdings erst im Jahr 2022 aus. Für das Jahr 2021 werden noch die alten Sätze erhoben.
Erfüllungsquote |
Ausgleichsabgabe alt |
Ausgleichsabgabe neu |
---|---|---|
3 bis unter 5 Prozent |
125 Euro / Monat |
140 Euro / Monat |
2 bis unter 3 Prozent |
220 Euro / Monat |
240 Euro / Monat |
0 bis unter 2 Prozent |
320 Euro / Monat |
360 Euro / Monat |
Zum Nachlesen:
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