ZUR VERORDNUNGSFÄHIGKEIT VON DRONABINOL UND CANNABIDIOL

Dronabinol als auch Cannabidiol sind verschreibungsfähige Wirkstoffe und müssen durch den Arzt verordnet werden. Für Dronabinol ist zudem zu beachten, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Mit der Verschreibungsfähigkeit besteht jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme. Entsprechend übernehmen nicht alle Krankenkassen die Finanzierung der Therapie.

Damit Dronabinol als Standardtherapeutikum in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden kann, bedarf es nach § 135 SGB V auf Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Ein Antrag bzw. eine solche Empfehlung liegt für Dronabinol derzeit nicht vor.

Nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 347/98, 6.12.2005) muss die gesetzliche Krankenkasse die Therapie mit Dronabinol finanzieren, wenn der Patient unter einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, eine allgemein anerkannte, dem medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, und wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Für den Nachweis des Erfolgs der Therapie reichen ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder einen spürbaren positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall aus.

In anderen Fällen empfiehlt es sich, eine Kostenübernahme-Erklärung der Krankenkasse zu erwirken. Bei der Krankenkasse ist insbesondere anzuführen, dass für die Medikation bei der vorliegenden Erkrankung bisherige wissenschaftliche Erkenntnisse für die Wirksamkeit von Dronabinol bei der gegebenen Indikation sprechen und Nebenwirkungen sich als tragbar erwiesen haben, aufgrund der Schwere der Erkrankung (lebensbedrohlich oder die Lebensqualität erheblich einschränkend) die Therapie unerlässlich ist, gegebenenfalls die Nebenwirkungen und Kosten einer anderen Therapie ungünstiger sind (z. B. durch Folgekosten für die Linderung von Nebenwirkungen der anderen Therapie) bzw. andere Therapien ungeeignet sind.

Bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, für die eine etablierte Behandlungsmethode gegeben ist (wie bei der Indikation Anorexie/Kachexie, Multiple Sklerose, Krebs), sollte man sich ggf. auf den Umstand berufen, dass der Patient austherapiert ist und demgemäß eine Standardtherapie nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Begründung ist unserem Kenntnisstand nach noch nicht richterlich anerkannt. Sie stellt aber eine Argumentation dar, die den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts fortsetzt und entsprechend eine rechtliche Anerkennung finden kann. Es ist folglich darauf hinzuweisen, dass sich Dronabinol im konkreten Einzelfall und nachgewiesenermaßen auch durch breiter angelegte Studien als wirksam erwiesen hat und die Arzneimittelsicherheit vor diesem Hintergrund bereits vertretbar als gewährleistet anzusehen ist.

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Anwendung und Wirksamkeit von Dronabinol nehmen ständig zu, so dass jeweils die aktuelle Studienlage einbezogen werden sollte. Auf Anfrage lassen wir dem verschreibenden Arzt Informationen über den Stand der Studien zukommen. Weitere Informationen erhält man u. a. auch auf der Homepage des IACM unter www.cannabis-med.org. Genauso wächst international die Akzeptanz von Cannabinoiden als Medizin. So hat die kanadische Gesundheitsbehörde das Medikament Sativex® zur begleitenden Behandlung von neuropathischen Schmerzen bei Patienten mit Multipler Sklerose zugelassen.

Um dem Kostenargument der Krankenkasse zu begegnen bzw. die Kulanz der Kasse zu fördern, bietet es sich an, einen Kostenvergleich zwischen der Therapie mit und ohne Dronabinol anzuführen. Teilweise ist die Durchführung der Standardtherapie teurer als die Komedikation mit Dronabinol oder Dronabinol alleine als Medikament für mehrere Indikationen. Die Arzneimittelpreise können Sie im Online-Angebot der Gelben Liste unter http://www.gelbe-liste.de/01_start/index.htmlermitteln.

http://www.thc-pharm.de/patienten/verordnungsfaehigkeit-von-dronabinol/

Fristen:   Laut Gesetz  -Entscheidung-  innerhalb von drei bis fünf Wochen, ob die Kosten für eine Behandlung mit Cannabis übernommen werden.

 

Schwerstkranke Patienten können jedoch nicht so lange warten. Erfolgt die Verordnung im Rahmen einer Palliativversorgung, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Tagen entscheiden.

 

Wenn die Kasse nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen zu einer Entscheidung gelangt, gilt der Antrag laut dem Bundessozialgericht Kassel als genehmigt.

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