Rehabilitation

REHAANTRAG - WAS SIE WISSEN SOLLTEN

Rehanatrag: Wer übernimmt die Kosten einer Reha?

In den meisten Fällen übernehmen die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der medizinischen Rehabilitation. Nachdem der Rehaantrag eingegangen ist, klären die Leistungsträger untereinander ab, wer zuständig ist. Falls der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig ist, leitet dieser den Rehaantrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die zuständige Organisation weiter (§14 SGB IX). Leitet er den Rehaantrag nicht weiter, ist er kraft Gesetz zuständig.

 

Findet eine Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt, haben die Kostenträger besondere Verfahren für den Rehaantrag entwickelt die zu einer zügigen Verlegung in eine geeignete Rehabilitationsklinik beitragen. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation; dies geschieht außerhalb des SGB IX.

 

Rehaantrag: Aufnahme für eine Anschlussrehabilitation

Für die Genehmigung einer Anschlussrehabilitation, muss Ihr Krankenhausarzt einen Rehaantrag auf eine Anschlussheilbehandlung (AHB) stellen. Diese Aufgabe übernimmt der Sozialdienst der jeweiligen Klinik. Genehmigt Ihre zuständige Krankenkasse bzw. der Rentenversicherungsträger die AHB, steht einer Aufnahme nichts mehr im Wege. Trifft die Genehmigung durch den zuständigen Kostenträger ein, meldet Sie der Sozialdienst direkt bei Ihrer Wunschklinik an und sorgt in der Regel für Ihren Transport.

Oft lässt sich eine Anschlussheilbehandlung auch ambulant durchführen, Voraussetzung ist, dass Sie ausreichend belastbar sind. In diesem Fall erfolgt der Rehaantrag über den Klinik-, den Haus- bzw. Facharzt.

 

Rehaantrag: Rehabilitation ohne vorausgegangenen stationären Aufenthalt in einer Klinik

Wurden Sie vor Antritt Ihrer Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Krankenhaus behandelt, wird der Rehaantrag über Ihren Hausarzt gestellt und muss durch Ihre Krankenversicherung oder Ihren Rentenversicherungsträger genehmigt werden. Bei der Klinikauswahl können Sie als Patient Ihre persönlichen Wünsche einbringen. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Antragsformular zum Wunsch- und Wahlrecht

 

WUNSCH- UND WAHLRECHT: KLINIK NACH WUNSCH

Sie treten bald eine Rehamaßnahme an und möchten Ihre Anschlussheilbehandlung oder Ihr Heilverfahren in einer Klinik Ihrer Wahl durchführen. Sie haben die Möglichkeit, eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. So ist im Sozialgesetzbuch IX (§8) eindeutig geregelt, dass der Rehabilitationsträger (z. B. Ihre Renten- oder Krankenversicherung) Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss. Das sollten Sie nutzen und schon mit Ihrem Rehaantrag einen Vorschlag für eine Klinik Ihrer Wahl einreichen. Nutzen Sie hierfür das schnell und einfach auszufüllende Musterformular: Antragsformular zum Wunsch- und Wahlrecht

 

Wie finde ich die richtige Klinik?

Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Rehabilitation bei Ihrem Arzt, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Rehabilitationsträger oder im Internet darüber, welche Klinik für Sie besonders geeignet ist. Achten Sie darauf, dass die Qualität der medizinisch-therapeutischen Leistungen, Lage, Service und Ausstattung Ihrem Bedarf entsprechen.

 

Ist jede Klinik wählbar?

Sie sollten darauf achten, dass die Klinik Ihrer Wahl von einer unabhängigen Stelle nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und zertifiziert wurde. Alle Kliniken der MediClin sind zertifiziert und entsprechen somit höchsten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Qualitätsansprüchen.

Darüber hinaus muss die Klinik Ihrer Wahl über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Ihres Rehabilitationsträgers verfügen und sie muss für Ihre Rehabilitation geeignet sein.

Ihrem Wunsch dürfen also keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

 

Was ist, wenn mein Wunsch abgelehnt wird?

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid ausführlich begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Sie können gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen.

Haben Sie Fragen? Ausführliche Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht finden Sie auf der Internetseite www.mediclin-reha.de.

 

 https://www.mediclin.de/Zielgruppen/P-A/Patienten-und-Angehoerige/Ihr-Weg-zur-Reha/Fragen-Antworten.aspx

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 3
  • #1

    Petra Peest (Montag, 05 August 2019 10:11)

    ja alles gut und schön....erst sagt mein neurologe: nervenmessung bringt ja nix wirklich....dann aber .bei mehr krankengxmnastik ,bei reha,müssen wir den kassen eine nervenmessung darlegen!!!!? Tat er nix.und : kann ich ihnen nicht beantragen!!! Leute es ist zum wahnsinnig werden. Und man steht wieder allein da.
    liebe grüsse

  • #2

    Bernd Ihlefeldt (Montag, 05 August 2019 10:44)

    Petra, lass Dir von Deiner Hausärztin eine Überweisung ausstellen für eine NLG.
    Ein halbwegs vernünftiger Neurologe ist das A und O und eine NLG gehört zur Standarduntersuchung bei einer möglichen PNP oder auch SFN. Wobei sie bei der SFN eher unauffällig ist. (Verweise Rubrik SFN)
    Drücke die Daumen und ja - zu diesem Neurologen würde ich sicher nicht mehr gehen denn Kompetenz schaut anders aus. Liebe Grüße

  • #3

    Ute Kampmann (Samstag, 02 November 2019 15:18)

    Hallo , ich war jetzt schon 2 mal in einer Reha aber jedes Mal war ich der Außenseiter .
    Jetzt habe ich nach 20 die Diagnose cidp und möchte es nochmal mit einer Reha .

    Welche Klinik ist geeignet??